Satzung

Satzung des Hochschullehrerbundes, Landesverband Niedersachsen e. V.
Fassung vom 16. April 2016

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen

Hochschullehrerbund e. V. – Landesverband Niedersachsen –

Kurzform: hlbNiedersachsen e. V.

(2) Der Sitz des Verbandes ist Hannover.
(3) Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Aufgabe des Verbandes ist die Vereinigung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an den Hochschulen des Landes Niedersachsen zur Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
(a) Interessenvertretung gegenüber Behörden, Landtagen und anderen Institutionen,
(b) Zusammenarbeit oder Mitgliedschaft in geeigneten Organisationen und Dachverbänden und
(c) Information der Mitglieder.

§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können ungeachtet ihres dienstrechtlichen Status werden:
(a) Professorinnen und Professoren,
(b) Verwalterinnen und Verwalter von Professorenstellen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Landesvorstand. Der Geschäftsführende Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, die bei ihrem nächsten Zusammentreffen darüber endgültig befindet.
(3) Ehrenmitglieder werden als Auszeichnung für besondere Verdienste um den Verband von einer Mitgliederversammlung auf Antrag dreier Mitglieder oder des Geschäftsführenden Landesvorstandes ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung Anspruch auf Rat und Beistand durch den Verband in allen Angelegenheiten, die sich aus dem Zweck des Verbandes (§ 2) ergeben.
(2) Der hlb-Niedersachsen e. V. vermittelt als Mitglied im Hochschullehrerbund – Bundesvereinigung- e.V. (hlb) Rechtsberatung und Berufshaftpflicht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Geschäftsführenden Landesvorstand oder die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(4) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(5) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Arbeit des Landesverbandes zu unterstützen und den gefassten Beschlüssen nicht entgegenzuwirken.
(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den aktuellen Stand der persönlichen Kontakt- und Verbindungsdaten dem Verband mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden per Einzugsverfahren vom Schatzmeister/ der Schatzmeisterin des Landesverbandes eingezogen. Sonderregelungen bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Landesvorstandes.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Tod,
(b) Austritt,
(c) Ausschluss.
Das Ende der Mitgliedschaft ist der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Landesvorstand. Er kann halbjährlich erfolgen und muss vor dem letzten Quartal der Mitgliedschaft erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere: 
(a) wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes,
(b) wegen grober Verletzung der Satzung,
(c) wegen Zahlungsverzug von mehr als einem Jahr trotz Mahnung auf Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstandes erfolgen.

(4) Der Ausschluss ist dem/der Ausgeschlossenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

(5) Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die darüber endgültig entscheidet. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingelegt werden.

§ 8 Organe

(1) Organe des Verbandes sind:
(a) die Mitgliederversammlung (MV),
(b) der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV).

(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Geschäftsführenden Landesvorstand Weisungen erteilen und ihn mit Richtlinien versehen.

(3) Beschlussfähigkeit besteht, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (GLV) führen die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, die ihnen im Interesse des Verbandes entstehen, werden ihnen aus der Verbandskasse erstattet. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(5) Die Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.

(2) In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
(a) Die Wahl des Geschäftsführenden Landesvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Neuwahl des Geschäftsführenden Landesvorstandes soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit stattfinden. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
(b) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
(c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
(d) die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
(e) die Entlastung des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
(f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
(g) die vorzeitige Abberufung des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
(h) die Änderung dieser Satzung,
(i) die Auflösung des Verbandes,
(j) die Behandlung von Anträgen des Geschäftsführenden Landesvorstandes und der Mitglieder sowie
(k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung unter Leitung des Geschäftsführenden Landesvorstandes ist einzuberufen:
(a) mindestens alle zwei Jahre,
(b) spätestens fünf Wochen, nachdem es ein Fünftel der Mitglieder des Verbandes schriftlich und unter Darlegung der Gründe beim Geschäftsführenden Landesvorstand beantragt hat.

(5) Der Geschäftsführende Landesvorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich in Papierform oder elektronisch mit einer E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Zwischen Einberufung und Versammlung sollen mindestens fünf und höchstens acht Wochen liegen.

(6) Anträge zur Tagesordnung sind dem Geschäftsführenden Landesvorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung zuzuleiten.

§ 10 Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Dem Geschäftsführenden Landesvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder mindestens an:
(a) die/der Vorsitzende,
(b) eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter,
(c) der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin.

Außerdem können weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand gewählt werden und folgende Funktionen bekleiden:
(d) bis zu zwei weitere stellvertretende Vorsitzende,
(e) eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung. Diese soll unter anderem regeln:
(a) die Aufgabenverteilung nach Arbeitsgebieten,
(b) die Vertretung des Vorsitzes im Falle einer Verhinderung.
(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand vertritt den Landesverband rechtsgeschäftlich und vor Gericht. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird vertreten durch mindestens zwei Mitglieder seines Geschäftsführenden Landesvorstandes.

(4) Alle satzungsgemäßen Aufgaben des Geschäftsführenden Landesvorstandes können in Teilen oder vollständig an den Hochschullehrerbund – Bundesvereinigung e.V. (hlb) vorübergehend oder dauerhaft unter mindestens einer der nachstehenden Voraussetzungen übertragen werden:
a) Die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes ist nicht mehr gegeben und konnte auch nicht durch die Mitgliederversammlung hergestellt werden.
b) Die Mitgliederversammlung konnte keinen satzungsgemäßen Geschäftsführenden Landesvorstand wählen.
c) Die Mitgliederversammlung fasst einen entsprechenden Beschluss.

(5) Der Geschäftsführende Landesvorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 11 Schriftliche oder elektronische Abstimmung

(1) Abstimmungen des Geschäftsführenden Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung können auch schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand legt Anträge allen Mitgliedern mit Begründung zur Abstimmung vor.

(3) Die Stimmen müssen spätestens fünf Wochen nach Absendung der Anträge beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingegangen sein.

(4) Die Stimmenauszählung erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesvorstand.

(5) Anträge können nur mit absoluter Mehrheit der abgegeben Stimmen angenommen werden.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird innerhalb von fünf Wochen den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch durch den Geschäftsführenden Landesvorstand bekannt gemacht.

§ 12 Hochschulverband

(1) An jeder Fachhochschule des Landes sollte zur direkten Betreuung der Mitglieder ein Hochschulverband gebildet werden. Ihm gehören alle Mitglieder des Verbandes an, die an der Hochschule tätig sind oder waren.

(2) Hochschulverbände wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher werden mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung des Geschäftsführenden Landesvorstandes eingeladen.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie müssen in der Einladung angekündigt und inhaltlich mitgeteilt werden.

(2) Bei schriftlichen oder elektronischen Abstimmungen über eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der zurückgesandeten Stimmen binnen fünf Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung erforderlich.

§ 14 Auflösung des Landesverbandes

(1) Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen angenommen werden.

(2) Das bei einer Auflösung vorhandene Nettovermögen des Landesverbandes wird an die Mitglieder verteilt. Sollte das Nettovermögen unter zehn Euro pro Mitglied liegen, wird es dem Hochschullehrerbund – Bundesvereinigung – e. V. (hlb) übergeben. Die Auflösung wird vom Geschäftsführenden Landesvorstand durchgeführt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 16. 4. 2016 beschlossen und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.